Allgemeine Einkaufsbedingungen

für die
fan frankenstolz Schlafkomfort H. Neumeyer gmbh & co. KG Steppdecken- u. Matratzenfabriken, Mainaschaff
(nachfolgend f.a.n. genannt)

  1. Geltung der f.a.n. Einkaufsbedingungen
    Diese Bedingungen gelten für alle Verträge und Bestellungen, die f.a.n. als Käufer oder Besteller abschließt oder tätigt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. 

    Lieferbedingungen von Lieferanten, die von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn f.a.n. ihnen nicht ausdrücklich, widerspricht. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn f.a.n. eine Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt, obwohl f.a.n. entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten bekannt sind.

    Bei Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens des Lieferanten, hat diese, auch wenn dieser seitens f.a.n. nicht widersprochen wird, nur insoweit Gültigkeit, als deren Bedingungen nicht im Widerspruch zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen stehen.      

    Die Annahme von Lieferungen, Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers.


    Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten.f.a.n. stellt dem Lieferanten bei Erteilung von Folgeaufträgen die jeweils aktualisierte Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zur Verfügung.

  2. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen
    Der Vertrag kommt durch die Bestellung oder den Lieferabruf von f.a.n. zustande, wenn der Lieferant nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Bestellung bzw. des Lieferabrufs schriftlich widerspricht. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Widerspruchs bei f.a.n.
    Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages oder einer Bestellung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

  3. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht
    Umfang und Inhalt der Leistungspflicht ergeben sich aus den bei Vertragsabschluss bzw. bei Bestellung übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen.

    Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellen DIN- und den sonstigen branchenüblichen Normen, wie z. B. Ökotex, bzw. EU-Normen und den deutschen und europäischen Gesetzen zu entsprechen, wie z. B. der REACH-Verordnung, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

    f.a.n. übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit f.a.n. getroffenen Absprachen zulässig.

    Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, f.a.n. bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen.

  4. Eigentumsvorbehalt, Beistellung
    Wenn der Lieferant die von f.a.n. beigestellte Sache mit anderen, f.a.n. nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt f.a.n. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant f.a.n. anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für f.a.n.

  5. Lieferzeit
    Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei f.a.n. oder bei dem von f.a.n. bestimmten Empfänger. Bei Vereinbarung einer Kalenderwoche als Liefertermin ist letzter Liefertermin der Donnerstag der genannten Woche.

    Der Lieferant hat die Ware, unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand, rechtzeitig bereit zu stellen. Der Lieferant haftet für vom Spediteur verursachte Lieferverzögerungen.

    Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Liefertermins voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung hindern können, hat er unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer von der Verzögerung f.a.n. zu informieren. Kommt der Lieferant seiner Benachrichtigungspflicht nicht nach, kann er sich nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

    Wird die Lieferfrist nicht eingehalten, sei sie vom Lieferanten verschuldet oder nicht, ist f.a.n. nicht verpflichtet, eine Nachfrist zu stellen, sondern berechtigt, sofort vom Kaufvertrag zurückzutreten und zwar nach der Wahl, entweder bezüglich des gesamten Auftrages, unter Rückgabe etwa schon gemachter Teillieferungen, oder nur bezüglich eines noch nicht gelieferten Auftrages. Für Schäden, die f.a.n. durch Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins entstehen, haftet der Lieferant. Muss f.a.n. anderweitige Dispositionen treffen, gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Im übrigen stehen f.a.n. im Falle des Lieferverzugs die gesetzlichen Ansprüche zu.

    Im Falle höherer Gewalt ist f.a.n. berechtigt, den Abnahmetermin mit einer angemessenen Frist hinaus zu schieben. Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich f.a.n. Kenntnis von dem Grund der höheren Gewalt zu geben, sobald abzusehen ist, dass die Lieferfrist nicht eingehalten werden kann. Wird der Grund nicht unverzüglich mitgeteilt, kann f.a.n. sofort vom Vertrag zurücktreten. f.a.n. kann ebenfalls vom Vertrag zurücktreten, wenn die Behinderung durch höhere Gewalt länger als einen Monat dauert.

  6. Gefahrenübergang
    Jegliche Gefahr geht erst nach Ablieferung und Annahme des Liefergegenstands an der vorgeschriebenen Empfangsstelle auf f.a.n. über. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Lieferant die Gefahr.

  7. Lieferungen/Dokumente
    Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Rechnungen sind gleichzeitig mit Warenabsendung an f.a.n. zu senden. Rechnungen sind nicht der Warenlieferung beizufügen, sondern mit gesonderter Post zu übermitteln.

    Aus dem Lieferschein müssen ersichtlich sein:
    Bestellnummer
    Artikelnummer
    Partie/Menge/Stückzahl
    Materialbezeichnung
    Datum des Warenabgangs
    Verpackungseinheit
    Maße
    Brutto-, Netto- und Berechnungsgewichte
    Absender
    Empfänger

    Den Packstücken muss entnommen werden können:
    Name des Lieferanten
    Name des Empfängers
    Inhaltsangabe, Materialbezeichnung
    Brutto-/Nettogewicht

    Sollten Angaben fehlen, nicht lesbar oder zu ungenau sein, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von f.a.n. zu vertreten.

    Der Lieferant verpflichtet sich zur Abwicklung im Europaletten-Tauschverfahren. Sofern der Lieferant die Europaletten bei Anlieferung nicht unverzüglich zurücknimmt, gehen die Europalette unwiderruflich in das Eigentum von f.a.n. über. Sämtliche Anlieferungen an f.a.n. sind eine Woche vorher telefonisch zu avisieren.

    Versandpapiere sind vorschriftsmäßig auszufüllen. Verstöße gegen Vorschriften der Post, der Bahn oder des Kraftwagenverkehrs hat der Lieferant zu vertreten.

    Bei Lieferungen aus dem Ausland ist der Lieferant verpflichtet, die Ware verzollt, verzollungsgebührenfrei und mit allen erforderlichen Zolldokumenten anzuliefern. Bei Lieferungen/Versand von nicht für das Bundesgebiet bestimmter Waren durch den Lieferanten oder seinen Beauftragten muss der Lieferant f.a.n. die steuerlich und nach den jeweiligen Zollbestimmungen erforderlichen Ausfuhrnachweise vorlegen.

    Der Lieferant hat grundsätzlich sicher zu stellen, dass die Art und der Umfang der Verpackung der Ware so gewählt ist, dass die Ware in einwandfreiem Zustand und unbeschädigt bei f.a.n. ankommt.

    Vom Lieferanten wird eine Verpackungsentsorgungspauschale in Höhe von 0,2% vom Brutto-Jahresumsatz erhoben. Sie gilt als fest vereinbart und ist im Februar des Folgejahres fällig und unaufgefordert an f.a.n. zu zahlen.

    Die Kostenübernahme einer Wareneingangsprüfung durch ein unabhängiges Prüflabor für jegliche Lieferungen gilt als fest vereinbart.

    Bei gefärbten oder bedruckten Artikeln ist mit der Rechnung unaufgefordert ein Prüfzeugnis eines anerkannten Prüfinstitutes vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass das gelieferte Material der Bedarfsgegenständeverordnung neuester Fassung entspricht. Die vom Prüfinstitut durchzuführenden Prüfungen müssen nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften bzw. nach dem jeweiligen in Deutschland bekannten Stand der Wissenschaft und Technik erfolgen. Der Prüfbericht ist nach DIN EN 450001 zu erstellen.

  8. Preise/Zahlungsbedingungen
    Die vereinbarten Preise sind Festpreise und damit bindend und verbindlich. Sie gelten verzollt, “frei Haus”, incl. Nebenkosten auf Europalette, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich ausschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

    Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung an den in der Bestellung genannten Rechnungsempfänger zu senden. Diese muss enthalten:

    Bestellnummer
    Auftragsnummer
    Artikelnummer
    Datum der Bestellung
    Empfänger
    Lieferant
    Nummer und Datum des Lieferscheins
    Genaue Angaben Materialbezeichnung, genaue Anzahl, Berechnungsgewicht
    Anlieferwerk
    Versandart (bei Sammelgut auch Angabe des Spediteurs)
    sowie alle erforderlichen gesetzlichen Angaben
    bei Faserlieferungen außerdem eine Ballenliste mit Brutto-, Netto- und Taragewichten, sowie gegebenfalls ein Konditionenschein.

    Sollten Angaben fehlen oder zu ungenau sein, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von f.a.n. zu vertreten.

    Soweit nicht anders vereinbart zahlt f.a.n. nach Eingang der Ware und Erhalt der Rechnung bei Zugrundelegung einer Dekadenzahlung nach 10 Tagen abzüglich 5% Skonto wie folgt:

    * Rechnungen mit Rechnungsdatum vom 01. bis 10. eines Monats am 20. des gleichen Monats,
    *Rechnungen mit Rechnungsdatum vom 11. bis 20. eines Monats
    am 30. des gleichen Monats,
    *Rechnungen mit Rechnungsdatum vom 21. bis zum Monatsende am 10. des nächsten Monats, und zwar jeweils abzüglich 5 % Skonto.

    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen f.a.n. zu. Die Begleichung der Rechnung gilt nicht als Genehmigung der Lieferung oder Verzicht der Mängelrüge.

    Ein Rechnungsdatum wird als Valuta nur dann anerkannt, wenn die Ware zu diesem Datum bereits eingetroffen ist. Trifft die Ware später als das Rechnungsdatum ein, gilt als Valutadatum das Wareneingangsdatum.

    Ein Rechnungsdatum kann als Valuta nur dann anerkannt werden, wenn bis zum Eingang der Lieferung eine angemessene Frist besteht und zwar bei Sendung durch Spediteur die Ware 2 Tage nach Ausstellung der Rechnung, durch Express 1 Tag, durch Frachtgut 4 Tage, spätestens eingeht.

    Wünscht der Lieferant besondere Zahlungskonditionen (Blitzüberweisung ect.) gehen hiermit verbundene Kosten zu seinen Lasten.

    Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt bis zur erfolgten Prüfung der Ware durch IDFB anerkanntes Labor.

    Durch Bezahlung der Rechnung wird ein Anerkenntnis insbesondere bezüglich Beschaffenheit, Preis oder sonstige Eigenschaften der Ware nicht erklärt. Eventuell erteilte Einziehungsermächtigungen erlöschen bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten im vorgenannten Sinne liegt insbesondere vor, wenn gegen den Lieferanten Pfändungen oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gegen den Lieferanten ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.

    Der Lieferant haftet für alle Folgen, die f.a.n. aufgrund fehlenden oder falschen USt-Ausweises und/oder USt-Identifikationsnummern entstehen.

    Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten keinen Einfluss. Eine Abtretung der Forderung des Lieferanten aus der Geschäftsbeziehung mit f.a.n. ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von f.a.n. zulässig.

  9. Qualitätssicherung/Gewährleistung
    f.a.n. untersucht die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten auf Qualitäts- und Mengenabweichungen. Die Unterschriften unter dem Lieferschein erfolgt immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

    Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang der Ware bei uns von uns abgesendet wird und diese dem Lieferanten anschließend zugeht. Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab deren Entdeckung abgesendet wird und diese dem Lieferanten anschließend zugeht.

    f.a.n. stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten zu und der Lieferant haftet f.a.n. gegenüber im gesetzlichen Umfang.

    Die von uns zurückgegebenen Waren sind ohne besonderen Auftrag nicht zu ersetzen.

    Die Gewährleistung des Lieferanten für die gelieferte Ware beträgt 36 Monate, soweit keine längere Frist schriftlich vereinbart worden ist.

    Nacherfüllung hat der Lieferant notfalls im Mehrschichtenbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei f.a.n. vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist. Der Lieferant hat alle Kosten von Nacherfüllung, einschließlich der für Untersuchung und Feststellung der Mängel und durch Demontage entstehenden Kosten, zu tragen.

    Ansonsten hat f.a.n. das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen. Der Lieferant kann die von f.a.n. gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
    Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

    Sollte der Lieferant nicht unverzüglich und nach Aufforderung durch f.a.n. zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht f.a.n. zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, die Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen, oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sofern absehbar ist, dass eine Mängelbeseitigung bis zum Beginn der bevorstehenden Werbeaktion für die betreffende Ware durch den Lieferant nicht oder nicht vollständig erfolgen kann, stehen die vorgenannten Befugnisse f.a.n. auch ohne vorherige Aufforderung zu.

    Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungspflicht durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist erneut zu laufen.

    Entstehen f.a.n. aufgrund der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

    Der Lieferant verpflichtet sich, auf Anforderung von f.a.n. alle erforderlichen Nachweise (unabhängige Testberichte, Qualitätskontrollnachweise, Marktforschungsergebnisse etc.) vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die über die Produkte aufgestellten Werbebehauptungen zutreffend sind und die Produkte alle einschlägigen Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen gesetzliche und untergesetzliche Regelwerke) einhalten.

  10. Eigentumsrechte, Geheimhaltung
    An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Dokumenten in den Bestellunterlagen oder sonstigen Unterlagen von f.a.n. behält sich f.a.n. die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind strikt geheim zu halten. Die Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von f.a.n. nicht zugänglich gemacht werden.

    Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Die Unterlagen sind ausschließlich ihrem Zweck nach zu verwenden, nämlich für die Durchführung des Kaufvertrages. Nach Durchführung des Kaufvertrages sind sie f.a.n. auf dessen Wunsch zurückzureichen.

    Soweit die f.a.n. gemäß Ziffer 13. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren von f.a.n. um mehr als 10% übersteigen, ist f.a.n. auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl von f.a.n. verpflichtet.

  11. Haftung
    Wird f.a.n. auf Grund eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant f.a.n. auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Kosten freizustellen.

    Muss aufgrund eines Schadensfalles eine Rückrufaktion durchgeführt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, f.a.n. alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von f.a.n. durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

    Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden -pauschal- zu unterhalten. Stehen f.a.n. weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

  12. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht
    Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von f.a.n. angegebene Bestimmungsort.

    Für die zwischen den Lieferanten und f.a.n. bestehenden Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Gerichtsstand ist Aschaffenburg, Deutschland. f.a.n. ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch vor dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.

    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

  13. Rechte Dritter
    Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

    Wird f.a.n. von einem Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen (einschließlich
    der Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften) in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, f.a.n. auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

    Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Auf wendungen, die f.a.n. aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

    Die Verjährungsfrist für Ansprüche von f.a.n. gegen den Lieferanten wegen der Verletzung von Rechten Dritter beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss.

  14. Teilunwirksamkeit
    Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.