Version : 01.01.2015
§ 1 Domaine d'application
1. Les conditions unifiées s'appliquent exclusivement entre commerçants.
2. Les conditions unifiées de l'industrie allemande de l'habillement ci-après s'appliquent exclusivement à toutes les livraisons et prestations du vendeur. Le vendeur ne reconnaît pas les conditions générales de vente de l'acheteur, à moins que le vendeur n'ait expressément accepté leur validité par écrit. Ceci est également valable lorsque le vendeur exécute les prestations sans réserve en ayant connaissance de conditions générales de vente contraires ou divergentes des présentes conditions uniformes.
§ 2 Lieu d'exécution, livraison et réception
1. Le lieu d'exécution pour toutes les prestations découlant du contrat de livraison est le lieu de l'établissement commercial du vendeur.
2. la livraison de la marchandise s'effectue à partir de l'usine nationale. Pour les frais d'expédition occasionnés, des frais de colisage de 4,50 euros sont facturés par colis. Ces frais d'expédition sont à la charge de l'acheteur. L'acheteur peut désigner le transporteur. La marchandise doit être expédiée sans assurance. Il est possible de convenir d'un avis de livraison.
3. les frais d'emballage pour les emballages spéciaux sont à la charge de l'acheteur.
4. les envois partiels triés et, en cas de combinaison, adaptés à la vente, doivent être effectués dans les meilleurs délais et être annoncés au préalable. Les envois non triés ne sont autorisés qu'avec l'accord de l'acheteur.
5. si, par la faute de l'acheteur, la réception n'a pas lieu à temps, le vendeur a le droit, à son choix, soit de facturer la marchandise avec échéance immédiate (facture d'arriéré), soit de résilier le contrat, soit de demander des dommages et intérêts, après l'expiration d'un délai supplémentaire de 12 jours civils à fixer.
6. Bestellmengen die von der Verpackungseinheit abweichen, werden pro Auftrag mit einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr von 15 EUR abgerechnet. Bei Aufträgen unter 200 EUR wird ein Mindermengenzuschlag von 15 EUR fällig.
§ 3 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Klägers der Ort einer deutschen Handelsniederlassung einer der Parteien oder der Sitz der für den Verkäufer zuständigen Fach- oder Kartellorganisation (Aschaffenburg). Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.
§ 4 Vertragsinhalt
1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.
§ 5 Unterbrechung der Lieferung
1. Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen, verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.
2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.
3. Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat.
§ 6 Nachlieferungsfrist
1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen.
2. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ – beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff.
3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, soweit § 8 Ziff. 2 und 3 keine Anwendung finden.
§ 7 Mängelrüge
1. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
4. Bei berechtigten Rügen offener Mängel hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.
5. Im Falle eines versteckten Mangels hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.
6. Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.
§ 8 Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Der Ausschluss in Ziff. 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1 genannter Fall vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Rechnungen sind zahlbar:
1. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 4 % Eilskonto
2. ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 2,25 % Skonto
3. ab 31. bis 60. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto.
Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein.
3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
4. Statt der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der Käufer hieran mindestens 12 Monate bindet:
Factures à partir de | à régler avec 4% d'escompte | à régler avec 2,25% d'escompte | à régler par net le |
Du 1er au 10 du mois | 15 du même mois | 5 du mois suivant | 5 du deuxième mois suivant |
du 11 au 20 du mois | 25 du même mois | 15 du mois suivant | 15 du deuxième mois suivant |
21e - dernier jour du mois | 5 du mois suivant | 25 du mois suivant | 25 du deuxième mois suivant |
Les points 1 à 3 s'appliquent par analogie au mode de règlement.